Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil bisher nur Fälle zu entscheiden waren, in denen die Aufwendungen bar bezahlt wurden.
Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 452/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214530