Corona-Krise: Bundesregierung beschließt milliardenschweres Konjunkturprogramm

Kurz nach Pfingsten hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturprogramm auf den Weg gebracht, damit die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Gang kommt. Wichtige (steuerliche) Aspekte werden vorgestellt.

Steuerliche Aspekte

Der Umsatzsteuersatz soll vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt werden. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel und Bücher) beträgt dann 5 % (bisher 7 %). Hier gilt es, Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vorzunehmen. Ein begleitendes Schreiben der Finanzverwaltung liegt bereits im Entwurf vor (BMF mit Stand vom 11.6.2020, Az. III C 2 - S 7030/20/10009 :004).

Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag, der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Wegen des in Zeiten von Corona erhöhten Betreuungsaufwands soll der Betrag von 1.908 EUR auf 4.000 EUR angehoben werden (gilt für 2020 und 2021).

Um eine Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, sollen im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden.

Als Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 eingeführt werden. Der Abschreibungssatz darf höchstens das 2,5-fache des linearen Satzes betragen (maximal 25 % pro Jahr).

Der steuerliche Verlustrücktrag soll für 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. EUR 
(bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) erweitert werden. Derzeit gelten 
1 Mio. EUR bzw. bei einer Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR. 

Beachten Sie | Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, damit sich der Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 auswirkt (z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage). Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen.

Das Körperschaftsteuerrecht soll modernisiert werden – u. a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-fache (bislang das 3,8-fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags.

Bei der Gewerbesteuer soll der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag 
(z. B. Schuldzinsen) erhöht werden (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR).

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll auf den 26. des Folgemonats verschoben werden (Liquiditätseffekt).

Die Kfz-Steuer für Pkw soll stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet werden. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage daher zum 1.1.2021 hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem soll die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030 verlängert werden.

Beachten Sie | Auch der Kauf von Elektrofahrzeugen soll (weiter) angekurbelt und die Prämien des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 EUR die Förderung des Bundes von 3.000 EUR auf 6.000 EUR steigt. Diese Maßnahme soll bis Ende 2021 befristet werden.

Programm für Überbrückungshilfen

Zur Existenzsicherung von kleinen und mittleren Unternehmen wird für einen Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt (Volumen: maximal 
25 Mrd. EUR). Die branchenübergreifende Hilfe wird für Juni bis August gewährt.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % andauern.

Beachten Sie | Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 
70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. 

Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 EUR für drei Monate. Bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 EUR, bei Unternehmen bis 
10 Beschäftigten 15.000 EUR nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. 

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. 

Weitere Punkte im Überblick

Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen Familien unterstützt werden. 

Beim Kurzarbeitergeld will die Bundesregierung im September eine verlässliche Regelung für den Bezug ab dem 1.1.2021 vorlegen.

Die EEG-Umlage droht wegen des Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen. Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, soll eine Senkung der EEG-Umlage erfolgen, sodass diese in 2021 bei 6,5 ct/kWh und in 2022 bei 6,0 ct/kWh liegen wird. Derzeit beträgt sie 6,756 ct/kWh.

Kleine und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie (2.000 EUR) erhalten, die nach dem Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, sollen für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 EUR erhalten.

Beachten Sie | Es handelt sich vorerst „nur“ um das Ergebnis des Koalitionsausschusses. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Quelle | „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken – Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020“, BMF vom 3.6.2020