Kehrtwende des Bundesfinanzhofs: Zuzahlungen zum Firmenwagen mindern geldwerten Vorteil

Für die private Nutzung eines Firmenwagens sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Wird dieser nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt und muss der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlen, mindert dies den steuerpflichtigen Sachbezugswert.

Übernimmt der Arbeitnehmer allerdings „nur“ einzelne Kfz-Kosten (z. B. Treibstoff, Wagenwäsche), soll sich der geldwerte Vorteil nach Meinung der Verwaltung nicht vermindern. Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen widersprochen und damit auch seine eigene Rechtsprechung modifiziert.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer (AN) hat einen Firmenwagen ganzjährig auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel beträgt 6.000 EUR. AN hat 4.500 EUR für Benzin gezahlt.

Nach bisheriger Sichtweise minderten die selbst getragenen Benzinkosten den geldwerten Vorteil nicht. Nach neuer Auffassung vermindert sich der Sachbezugswert um 4.500 EUR, sodass AN nur noch 1.500 EUR versteuern muss.

Ein Arbeitnehmer ist insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen Pkw veranlasst sind. Nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs gilt dies nicht nur für ein Nutzungsentgelt, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne (individuelle) Kosten (z. B. für Kraftstoff) trägt. Denn auch in diesen Fällen fehlt es an einer vorteilsbegründenden und demzufolge lohnsteuerbaren Einnahme.

Beachten Sie
Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers jedoch den geldwerten Vorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil kann sich sowohl bei der Ein-Prozent-Regel als auch bei der Fahrtenbuchmethode maximal auf 0 EUR verringern.

Quelle:
BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191867; BFH-Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 49/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 191868