Regelmäßig keine doppelte Haushaltsführung: Eltern und Kinder leben am Beschäftigungsort

Eine doppelte Haushaltsführung setzt u. a. voraus, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befindet. Bewohnen berufstätige Ehegatten mit ihren Kindern am Beschäftigungsort eine familiengerechte Wohnung, besteht eine „Regelvermutung“, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort befindet. Das gilt auch, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Steuerpflichtige können jedoch Umstände des Einzelfalls darlegen, die für einen Lebensmittelpunkt der beiderseits berufstätigen Ehegatten außerhalb des Beschäftigungsorts sprechen. Doch dies gelang in einem aktuellen Streitfall des Bundesfinanzhofs nicht.

In die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls sind insbesondere folgende Indizien bzw. Aspekte einzubeziehen: 

•    die Aufenthaltsdauer in den Wohnungen,
•    Unterschiede in Größe und Ausstattung der Wohnungen,
•    die Entfernung beider Wohnungen, 
•    die Anzahl der Heimfahrten, 
•    die Art und Intensität der sozialen Kontakte sowie 
•    Vereinszugehörigkeiten und andere Freizeitaktivitäten.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.10.2019, Az. VIII R 29/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214282