Sozialversicherung: Schülerbetreuung als selbstständige Tätigkeit

Honorarkräfte bei einer über einen Verein organisierten Schülerbetreuung können selbstständig tätig sein. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg aktuell entschieden und dabei zentrale Kriterien benannt, damit kein Arbeitsverhältnis in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vorliegt.

Sachverhalt

Die Honorarkräfte hatten die Aufgabe, Schüler an Nachmittagen im vereinseigenen Schülerhaus in Absprache mit dem Verein zu betreuen. In einer Betriebsprüfung wurden die Versicherungspflicht festgestellt und Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah das aber anders und entschied, dass die Schülerbetreuer nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig waren. Entscheidend waren folgende Kriterien:

• Die Betreuer konnten ihre Arbeitszeit unabhängig vom Arbeitstag vollkommen frei im vorgegebenen Zeitrahmen einteilen. Die Absprachen erfolgten im Betreuerteam, der Verein machte keine Vorgaben.

• Für eine Vertretung bei Verhinderung hatten sie selbst zu sorgen. Eine Vergütung im Krankheitsfall oder ein Urlaubsgeld gab es nicht.

• Die Betreuer trugen auch ein wirtschaftliches Risiko, weil sie nur die tatsächlich erbrachten Stunden vergütet bekamen.

• Dass eine eigene Betriebsstätte fehlte, hielt das Landessozialgericht für nicht ausschlaggebend. Begründung: Es liegt in der Natur der Sache, dass man keine Betriebsstätte benötigt, wenn die Schülerbetreuung in einem Hort erfolgt.

 • Die generelle Vorgabe der Zeiten und des Ortes ergab sich aus den Öffnungszeiten und entsprach dem Wesen der angebotenen Leistung im Hort.

• Die Betreuer erhielten keine Weisungen, wie sie die Betreuungsleistungen durchzuführen hatten.

Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2018, Az. L 2 R 3033/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210055